Aktuelle Hintergrundinformation zum Europäischen Transportrecht
Das Transport- und Logistikgewerbe ist ein bedeutender Wirtschaftszweig, international und sehr komplex. Die Warenbewegungen auf der Straße sollen nach Expertenmeinungen in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Für den Warentransport werden unterschiedliche Transportmittel eingesetzt, auf der Straße, in der Luft, auf der Schiene, auf dem Wasser. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender der Ware und der Spedition/Frachtführer wird in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (HGB) und international durch diverse Abkommen geregelt, abhängig davon, welcher Verkehrsträger eingesetzt wird.
Eine Besonderheit des Transportrechts – national wie international – ist es, dass die Haftung des Frachtführers begrenzt ist, im internationalen Straßentransport z. B. auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine künstliche vom internationalen Währungsfond eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Diese Haftung kann nur dann durchbrochen werden und zur vollständigen Haftung führen, wenn der Frachtführer grob schuldhaft gehandelt hat.
Die Europäische Union beeinflusst das Transportrecht natürlich auch. Seit 4.12.2011 müssen Güterkraftverkehrsunternehmen einen Verkehrsleiter ausdrücklich benennen, welcher die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und auch seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben muss. Er wird in ein Register eingetragen. Er muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen, anderenfalls kann ihm seine Tätigkeit untersagt werden.
Seit Mitte 2010 gelten bereits die Bestimmungen der EU über die Kabotage. Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Unternehmen, sei es ein EU-Ausländer oder sei es ein Unternehmen aus einem Drittstaat (nicht EU). Bislang konnte ein Unternehmer im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland innerhalb von 7 Tagen drei Kabotage-Beförderungen innerhalb Deutschlands durchführen. Nun können Unternehmer mit EU-Lizenz Kabotagebeförderungen nicht nur in dem Land durchführen, in das sie ihre Ware zunächst geliefert haben, sondern auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 3 Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs. Wenn also z. B. ein Holländischer LKW Ware in München auslädt, kann er anschließend nach Österreich fahren, um dort Ware in Salzburg innerhalb von drei Tagen zu laden und in Wien auszuladen.
Der LKW-Fahrer hat vollständige Papiere, insbesondere auch für die Kabotagebeförderung mit sich zu führen. Kontrolliert das Bundesamt für Güterverkehr und führt er diese Papiere nicht mit sich, kann es passieren, dass der LKW samt Ladung sichergestellt wird. Hat er verderbliche Ladung in seinem LKW, ist diese möglicherweise nach Beendigung der Sicherstellung verdorben und der Unternehmer haftet für den Verlust der Ware.
München, 31. Januar 2012
RA Melanie Nehl
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RA Melanie Nehl
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,
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